Gentechnikgesetz

Gentechnikgesetz
Gentechnikgesetz,
 
am 1. 7. 1990 in Kraft getretenes Bundesgesetz mit dem Zweck, einen rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen sowie Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen.
 
Anmelde- oder genehmigungspflichtig sind nach dem Gentechnikgesetz gentechnische Arbeiten zu Forschungs- und gewerblichen Zwecken, das In-Verkehr-Bringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, und das gezielte Ausbringen (Freisetzen) gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt. Das eigentliche Gentechnikgesetz enthält nur allgemeine Aussagen, Einzelheiten sollen durch Rechts-VO geregelt werden. Bisher sind zu folgenden Punkten Durchführungs-VO in Kraft getreten: 1) Definition der für gentechnologische Anlagen vorgesehenen Sicherheitsstufen, der Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und Produktionseinrichtungen sowie der Anforderungen an die Zucht von gentechnisch veränderten Pflanzen und an die Tierhaltung (Gentechnik-Sicherheits-VO). Nach dieser VO werden folgende Sicherheitsstufen definiert: Stufe 1: gentechnische Arbeiten mit apathogenen Organismen ohne Risiko für Beschäftigte, Bevölkerung, Kulturpflanzen, Nutztiere und Umwelt; Stufe 2: Arbeiten mit gentechnisch veränderten, pathogenen Organismen mit mäßigem Risiko für die Beschäftigten und geringem Risiko für Bevölkerung, Kulturpflanzen, Nutztiere und Umwelt; Stufe 3: Arbeiten mit gentechnisch veränderten hochpathogenen Organismen mit hohem Risiko für die Beschäftigten und geringem Risiko für Bevölkerung, Kulturpflanzen, Nutztiere und Umwelt; Stufe 4: gentechnische Arbeiten, von denen hohe Risiken für die Beschäftigten sowie Bevölkerung, Kulturpflanzen, Nutztiere und Umwelt ausgehen oder der begründete Verdacht eines solchen Risikos besteht; 2) Regelung der Verfahrensabläufe bei der Genehmigung gentechnischer Produktionsanlagen, bei der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen und dem In-Verkehr-Bringen gentechnischer Produkte (Gentechnik-Verfahrens-VO); 3) Form und Ablauf der öffentlichen Anhörungsverfahren bei der Genehmigung gentechnischer Anlagen (Gentechnik-Anhörungs-VO); 4) Arbeitsweise und Zusammensetzung der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS), die vor Zulassung gentechnischer Einrichtungen und vor Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen für die Länderbehörden weitgehend verbindlicher Stellungnahmen abgibt (ZKBS-VO); 5) Regelung der Aufzeichnungspflicht, der sämtlichen Forschungs- und Produktionszwecken dienende gentechnische Arbeiten unterliegen (Gentechnik-Aufzeichnungs-VO).
 
Die Novellierung des Gentechnikgesetzes vom 16. 12. 1993 betraf v. a. die Anmelde- und Genehmigungsverfahren für gentechnische Anlagen: So bedürfen gentechnische Anlagen zu gewerblichen Zwecken, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden, nunmehr lediglich einer Anmeldung statt - wie bisher - einer Genehmigung. Weiterhin sind die Fristen im Anmelde- und Genehmigungsverfahren verkürzt worden. Darüber hinaus entfällt die obligatorische Einbindung der ZKBS, z. B. bei der Anmeldung gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufe 1 sowie in Fällen, in denen die gentechnische Arbeit einer bereits von der ZKBS eingestuften Arbeit vergleichbar ist; die Kriterien einer solchen Vergleichbarkeit sind bislang nicht festgelegt worden. Im Rahmen der Genehmigung gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufe 1 und unter bestimmten Voraussetzungen auch der Sicherheitsstufe 2 sollen keine öffentlichen Anhörungsverfahren mehr stattfinden; ebenso ist bei Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen nur noch dann ein Anhörungsverfahren vorgeschrieben, wenn es sich um Organismen handelt, deren Ausbreitung nicht begrenzbar ist; eine Kriterienliste zur Bestimmung von Organismen, deren Ausbreitung begrenzbar ist, wird zur Zeit diskutiert. Kritisiert wird v. a. die Vereinfachung der Verfahren zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen, da die Auswirkungen der Freisetzung nicht abzusehen seien (Freisetzungsversuch, Gentechnologie).

Universal-Lexikon. 2012.

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